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OLG Köln, 26.11.2009 - 9 W 80/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang des Ausschlusstatbestandes des Baufinanzierungsrisikos
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ARB 94 § 3 Ziffer 1 lit. d dd
Umfang des Ausschlusstatbestandes des Baufinanzierungsrisikos - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 31.08.2009 - 9 O 179/09
- OLG Köln, 26.11.2009 - 9 W 80/09
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 28.09.2005 - IV ZR 106/04
Begriff des den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes; Umfang der …
Auszug aus OLG Köln, 26.11.2009 - 9 W 80/09
Der - wegen seines Ausschlusscharakters grundsätzlich eng auszulegende (vgl. BGH VersR 2005, 1684) - Risikoausschluss aus § 3 Ziffer 1 d) dd) i.V. mit aa) bis cc) der unstreitig in das Versicherungsverhältnis der Parteien einbezogenen Klausel bezieht sich auf sämtliche Streitigkeiten aus Finanzierungsverhältnissen, die der Versicherungsnehmer für die Realisierung ihm zuzuordnender Bauvorhaben eingegangen ist und setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus, sondern greift, sofern nur ein ursächlicher Zusammenhang mit der Finanzierung einer solchen Maßnahme besteht; nicht an das Vorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung wird angeknüpft (BGH VersR 2008, 113 ff; VersR 2004, 1596). - BGH, 17.10.2007 - IV ZR 37/07
Anwendbarkeit der Baufinanzierungsklausel auf Beteiligungen an Immobilienfonds
Auszug aus OLG Köln, 26.11.2009 - 9 W 80/09
Der - wegen seines Ausschlusscharakters grundsätzlich eng auszulegende (vgl. BGH VersR 2005, 1684) - Risikoausschluss aus § 3 Ziffer 1 d) dd) i.V. mit aa) bis cc) der unstreitig in das Versicherungsverhältnis der Parteien einbezogenen Klausel bezieht sich auf sämtliche Streitigkeiten aus Finanzierungsverhältnissen, die der Versicherungsnehmer für die Realisierung ihm zuzuordnender Bauvorhaben eingegangen ist und setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus, sondern greift, sofern nur ein ursächlicher Zusammenhang mit der Finanzierung einer solchen Maßnahme besteht; nicht an das Vorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung wird angeknüpft (BGH VersR 2008, 113 ff; VersR 2004, 1596). - BGH, 29.09.2004 - IV ZR 170/03
Umfang der Baufinanzierungsklausel in der Rechtschutzversicherung
Auszug aus OLG Köln, 26.11.2009 - 9 W 80/09
Der - wegen seines Ausschlusscharakters grundsätzlich eng auszulegende (vgl. BGH VersR 2005, 1684) - Risikoausschluss aus § 3 Ziffer 1 d) dd) i.V. mit aa) bis cc) der unstreitig in das Versicherungsverhältnis der Parteien einbezogenen Klausel bezieht sich auf sämtliche Streitigkeiten aus Finanzierungsverhältnissen, die der Versicherungsnehmer für die Realisierung ihm zuzuordnender Bauvorhaben eingegangen ist und setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus, sondern greift, sofern nur ein ursächlicher Zusammenhang mit der Finanzierung einer solchen Maßnahme besteht; nicht an das Vorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung wird angeknüpft (BGH VersR 2008, 113 ff; VersR 2004, 1596).
- OLG Hamm, 08.05.2015 - 20 W 16/15
Umfang der Bauausschlussklausel in der Rechtsschutzversicherung
Danach ist die weite Fassung dieses Risikoausschlusses unter Einbeziehung aller Finanzierungsstreitigkeiten einerseits mit einem adäquat kausalen Bezug zu den in aa) bis cc) der Klausel aufgeführten Vorhaben des Versicherungsnehmers andererseits festgeschrieben (…BGH a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 26. November 2009 - 9 W 80/09 -, Rn. 4, juris). - OLG Köln, 30.03.2020 - 9 U 222/19
Anspruch auf Deckungsschutz für eine Vollstreckungsgegenklage Eintritt eines …
(BGH, Urteil vom 29.09.2004 - IV ZR 170/03, r+s 2005, 61 = VersR 2004, 1596; Urteil vom 28.09.2005, - IV ZR 106/04, r+s 2004, 501 = VersR 2005, 684; Beschluss vom 17.10.2007 - IV ZR 37/07, r+s 2008, 69 = VersR 2008, 113; OLG Köln, Beschluss vom 26.11.2009 - 9 W 80/09, BecksRS 2010, 11505; OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2015 - 20 W 16/15, r+s 2015, 391).